yesss! Wertkarte registrieren
Mit 01.01.2019 gilt die gesetzliche Registrierungspflicht für Wertkarten. Im Zuge der neuen Registrierungspflicht weisen wir darauf hin, dass Aufladungen für noch nicht registrierte Wertkarten-Rufnummern seit dem 01.09.2019 nicht mehr möglich sind. Die Registrierung Ihrer Wertkarte können Sie schnell und unkompliziert bei vielen Stellen vornehmen:
- Gleich hier online mittels Online Banking Account, Handysignatur oder Foto-Ident-Verfahren
- Im ausgewählten Fachhandel (wie z.B. Hartlauer, MediaMarkt, Saturn, usw.)
- In ausgewählten Trafiken
- Überall, wo sie dieses Zeichen sehen:
Wichtiger Hinweis!
Bitte halten Sie für die Registrierung – unabhängig davon wo Sie die Registrierung durchführen – einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein), Ihre yesss!-Rufnummer und Ihren PUK-Code, der sich auf Ihrem SIM- Kartenträger befindet, bereit!
Sollten Sie Ihren PUK-Code nicht griffbereit haben, können Sie kostenlos einen zeitlich begrenzten Code anfordern. Senden Sie hierfür einfach eine SMS mit „ppreg“ an 810820.
TIPP: Alle Fragen und Antworten zur yesss! Wertkartenregistrierung finden Sie auf dieser Seite.
So einfach registrieren Sie Ihre Wertkarte
Ab wann ist die Registrierung verpflichtend?
Wenn Sie Ihre yesss! Wertkarte ab dem 01.01.2019 aktivieren wollen, müssen Sie vorab die Registrierung vornehmen. Erst nach der Registrierung können Sie Ihre yesss! Wertkarte verwenden.
Eine Aufladung Ihrer yesss! Wertkarte ist seit dem 01.09.2019 ohne vorheriger Registrierung nicht mehr möglich. Ein noch vorhandenes Guthaben kann noch bis zum Ende der Gültigkeit Ihrer yesss! Wertkarte genutzt werden.
Warum ist die Registrierung erforderlich?
Mit 01.01.2019 sind alle Betreiber von Kommunikationsnetzen nach dem Telekommunikationsgesetz* verpflichtet, bei neu erworbenen Wertkarten SIM- Karten vor Aktivierung bzw. Freischaltung zur Identifizierung der Teilnehmer bestimmte Stammdaten** zu erheben.
*) § 97 Absatz 1a in Verbindung mit § 109 Absatz 3 Ziffer 22 Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003
**) § 92 Absatz 3 Ziffer 3 lit. a, b und g TKG 2003t